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Vereinssatzung

Vereinssatzung

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Satzung

(Version 1.6, Stand 16.11.2015, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 16.11.2015)

§ 1 Geschäftsjahr, Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Internet & Gesellschaft Co:llaboratory“ (Kurzform „Co:llaboratory“, „Co://aboratory“ oder „Colab“). Er trägt den Zusatz „e. V.“ für „eingetragener Verein“ im Namen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er kann weitere Geschäftsstellen unterhalten.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

Das Colab verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese sind:

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere des wissenschaftlichen Diskurses zu Themen, die aus dem Wechselspiel von Gesellschaft und Internet entstehen.

Dieser Zweck wird verwirklicht durch

a) die Entwicklung neuer Lösungsansätze für sich abzeichnende Probleme in Form von jeweils zeitnah der Öffentlichkeit präsentierten Thesenpapieren, Materialsammlungen sowie selbst durchgeführten wissenschaftlichen Studien und Forschungsprojekten,

b) eine wechselnde Zahl von längerfristig angelegten Arbeitsgruppen (genannt „Ohus“), welche thematische Arbeit leisten und sich durch Selbstorganisation und freie Gestaltung ihrer Arbeitsweise auszeichnen (diese Arbeitsgruppen führen nach ihrem jeweils eigenen Bedarf Forschungsarbeiten durch, die auch Querschnittsthemen berühren),

c) durch die Durchführung von Maßnahmen für eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Veröffentlichung von Diskussionsbeiträgen, Arbeits- und Forschungsergebnissen, durch Diskussionsveranstaltungen, Internet-Foren, Vorträge und Symposien, die gegebenenfalls auch gemeinsam mit anderen geeigneten steuerbegünstigten Organisationen durchgeführt werden können, sowie d) durch die zeitnahe Veröffentlichung aller Publikationen des Colab unter Open-Content-Lizenzen, die nach der Definition von freedomdefined.org als „freie Lizenzen“ anerkannt sind (vorbehaltlich begründeter Ausnahmen sind alle Veranstaltungen des Colab der Allgemeinheit zugänglich);

2. die Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Union und darüber hinaus durch den interdisziplinären und intersektoralen Austausch zwischen Experten, zivilgesellschaftlichen Organisationen und anderen Trägern einer pluralistischen Informationsgesellschaft. Dieser Zweck wird verwirklicht durch

a) allein oder gemeinsam mit Dritten durchgeführte Projekte, die einer kollaborativen und interaktiv angelegten Meinungsbildung interessierter, insbesondere bürgerschaftlich aktiver Kreise verpflichtet sind

b) jährlich mehrere thematisch und zeitlich abgegrenzte Zyklen (genannt „Initiativen“), die interaktiv angelegten Meinungsbildung interessierter, insbesondere bürgerschaftlich aktiver Kreise verpflichtet sind eine jeweils wechselnde Gruppe von herausragenden Experten aus Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft sowie Politik und Verwaltung zusammenbringen und in Form von Workshops, Diskussionsveranstaltungen und anderen Formaten das jeweilige Thema aus möglichst vielen Blickwinkeln aufarbeiten, um so die diesbezüglich wichtigsten Entwicklungen und Konfliktfelder nebst innovativen Lösungsansätzen in einem Abschlussbericht zusammenführen zu können (die Auswahl der jeweiligen Experten erfolgt durch einen transparenten und offenen Bewerbungsprozess, der sich – neben dem fachlichen Hintergrund – nicht in erster Linie an Seniorität oder Reputation, sondern an den innovativen Ideen und der intrinsischen Motivation der Bewerber orientiert) und

c) den Betrieb einer internen Administration zur Durchführung der Initiativen und Koordination der Ohus (siehe oben 1.b)) untereinander;

3. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten des demokratischen Staatswesens. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Einbeziehung insbesondere der jeweils jungen Generation in Projekte, Veranstaltungen und Diskussionsrunden rund um solche gesellschaftlichen Aushandlungsprozesse, die einen wesentlichen Teil ihres späteren Lebens mit beeinflussen können;

4. die Förderung der Bildung, insbesondere der politischen Bildung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch

a) Veröffentlichungen und Veranstaltungen zu aktuellen gesellschaft- und netzpolitischen Themen

b) eine anlassbezogene und zeitlich begrenzte Förderung von Einzelprojekten, die nicht notwendig innerhalb des Colab angesiedelt oder daraus entstanden sein müssen, die jedoch unmittelbar mit der Wechselbeziehung von Internet und Gesellschaft zu tun haben müssen (wobei diese Förderung vom Umfang her stets nur eine untergeordnete Rolle spielen kann, da die Durchführung von Initiativen und die Unterstützung der Arbeit der Ohus insoweit stets vorgehen) und

c) die zeitnahe Veröffentlichung aller Publikationen des Colab unter Open-Content-Lizenzen, die nach der Definition von freedomdefined.org als „freie Lizenzen“ anerkannt sind (vorbehaltlich begründeter Ausnahmen sind alle Veranstaltungen des Colab der Allgemeinheit zugänglich).

Das Colab verfolgt dabei keine eigenen politischen Interessen, es arbeitet überparteilich und neutral und ist mit keiner politischen Partei verbunden.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Das Colab ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Das Colab bietet keinerlei Leistungen gegen Entgelt an, sondern führt auch die gegebenenfalls in Kooperationen mit Dritten unternommenen Tätigkeiten strikt eigenverantwortlich und ohne Weisungsbefugnis Dritter durch.

(3) Die Mittel des Colab dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in Absatz 1 festgelegten Rahmens erfolgen.

(5) Der Eingang von Spenden und ihre Verwendung werden durch das Colab öffentlich dokumentiert, wobei bei Spenden über 1.000 € zwingend die Identität der oder des Spendenden anzugeben ist.


§ 4 Mitgliedschaft und Beteiligung des Vereins

(1) Das Colab kann selbst die Mitgliedschaft in anderen Organisationen erwerben, soweit es der Förderung des Vereinszwecks dient und dadurch die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ein Antrag auf Aufnahme des Colab in andere Organisationen oder die Beteiligung des Colab an deren Gründung bedarf der Zustimmung des Lenkungskreises.

(3) Entsprechendes gilt für die Gründung oder den Erwerb von Tochtergesellschaften durch das Colab oder die Beteiligung des Colab an solchen oder anderen Gesellschaften, soweit es der Förderung des Vereinszwecks dient und dadurch die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt wird.


§ 5 Mitglieder des Vereins

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Mitglieder des Colab können natürliche Personen werden, die zur Mitgliedschaft von einem Organ schriftlich eingeladen worden sind und die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Ordentliche Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Lenkungskreises erworben. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Der Lenkungskreis kann eine Höchstzahl von Mitgliedern durch Beschluss festlegen. Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder werden nicht erhoben. (3) Natürliche und juristische Personen können analog Abs. 2 fördernde Mitglieder werden, die die Arbeit des Vereins durch Förderbeiträge unterstützen möchten.

(4) Die Höhe der Förderbeiträge wird durch eine vom Lenkungskreis zu erlassende Beitragsordnung bestimmt. Fördermitglieder haben in derMitgliederversammlung kein Stimmrecht.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lenkungskreis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(6) Ein Ausschluss aus wichtigem Grund kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch einstimmigen Beschluss des Lenkungskreises ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von wenigstens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zuvor zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis. Beiträge, Spenden oder sonstige Unterstützungsleistungen werden nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.


§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

(a) die Mitgliederversammlung, (b) der Lenkungskreis und (c) der Beirat.

(2) Die Mitglieder der Organe sind, soweit nicht eine hauptamtliche Tätigkeit bestimmt ist, ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sie können Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen verlangen.

(3) Im Rahmen von Versammlungen sind die Organe bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Bei nicht ordnungsgemäßer Einberufung entsteht Beschlussfähigkeit durch Anwesenheit aller Mitglieder des jeweiligen Organs. Das an Jahren älteste anwesende Mitglied übernimmt den Vorsitz als Versammlungsleiter, sofern die Versammlung nicht jemand anderen bestimmt. Elektronisch basierter Austausch in Videokonferenzen oder über vergleichbare Echtzeit-Telekommunikationsmittel ist im Sinne dieser Satzung einer Versammlung gleichgestellt.

(4) Beschlüsse der Organe werden, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit der Stimmen und, soweit die jeweilige Versammlung nichts anderes beschließt, durch offene Stimmabgabe gefasst. Dabei hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig. Bei Gleichheit von Ja- und Nein-Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse auch fernmündlich oder schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern alle ordentlichen Mitglieder des jeweiligen Organs an der Abstimmung teilnehmen oder keines der ordentlichen Mitglieder der Beschlussfassung innerhalb von zwei Wochen nach der Aufforderung zur Beschlussfassung widerspricht. Über jede Versammlung, Abstimmung und Beschlussfassung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter oder außerhalb von Versammlungen von einem Mitglied des Lenkungskreises (im Folgenden „Lenker“) zu bestätigen ist.

(6) Soweit in Satzung oder Gesetz für die Vereinskommunikation eine bestimmte Form (etwa Schriftform im Sinne des § 126 BGB) vorgesehen, diese Regelung jedoch nicht zwingend ist, ist im Rahmen der Arbeit des Colab auch die Textform im Sinne des § 126b BGB (beispielsweise E-Mail) ausreichend. Die papierlos erfolgende Kommunikation soll in geeigneter Weise dauerhaft archiviert werden.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird durch den Sprecher des Lenkungskreises oder den Lenkungskreis schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem jeweiligen Mitglied am dritten Tag nach Absendung zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Colab bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Lenkungskreis einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder binnen sechs Wochen auf schriftliches Verlangen von mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder oder mindestens zwei Lenkern. In dem Antrag müssen Gründe und Zweck der Versammlung benannt sein. Kommt der Lenkungskreis dem Verlangen nicht nach, kann jedes Mitglied oder der Sprecher des Lenkungskreises die Einberufung nach erfolgter Ermächtigung durch das zuständige Registergericht selbst vornehmen.

(4) Zu einem Beschluss über die Änderung dieser Satzung oder die Auflösung des Colab ist abweichend von § 6 Abs. 4 eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Entsprechende Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie zuvor in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden waren.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch die Versammlungsleitung zu protokollieren. Das Protokoll ist durch zwei Lenker per Unterschrift in seiner Richtigkeit zu bestätigen.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung kann über alle Angelegenheiten entscheiden, soweit sie nicht gemäß dieser Satzung dem Lenkungskreis vorbehalten sind. Der Lenkungskreis kann zudem durch Beschluss alle in seine Kompetenz fallenden Angelegenheiten der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für die jährliche Entlastung des Lenkungskreises zuständig. Sie hat darüber hinaus das Recht, den Lenkungskreis jederzeit konstruktiv durch Bestimmung von mindestens fünf neuen Lenkungskreismitgliedern aus ihrer Mitte geschlossen abzuberufen und beruft ebenso geschlossen auch den ersten Lenkungskreis nach Gründung des Colab.

(3) Ferner entscheidet die Mitgliederversammlung über Ausschlüsse gemäß § 5 Absatz 4, sofern nicht bereits der Lenkungskreis darüber entschieden hat.

(4) Weiterhin entscheidet die Mitgliederversammlung insbesondere über

(a) Änderungen dieser Satzung, (b) Änderungen des Vereinszwecks und (c) die Auflösung des Colab.


§ 9 Lenkungskreis

(1) Der Lenkungskreis besteht mindestens aus dem Vorsitzenden (im Folgenden auch „Sprecher des Lenkungskreises“ oder „Sprecher“), dem stellvertretenden Vorsitzenden (im Folgenden auch „stellvertretender Sprecher des Lenkungskreises“ oder „stellvertretender Sprecher“), dem Kassenverantwortlichen sowie zwei weiteren Personen. Dem Lenkungskreis können bis zu vier zusätzliche Personen angehören (die Mitglieder des Lenkungskreises werden auch als „Lenker“ bezeichnet). Die Lenker sind ehren- oder hauptamtlich tätig.

(2) Vorbehaltlich § 8 Abs. 2 Satz 2 werden die Lenker einzeln im Wege der Kooptation durch Beschluss des Lenkungskreises aus der Mitte der Vereinsmitglieder berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Lenker bleiben bis zu einem Ausscheiden gemäß Absatz 3, einem Rücktritt gemäß Absatz 4, einem Ausschluss gemäß Absatz 5 oder einer konstruktiven Abwahl des Lenkungskreises gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 im Amt. Sie bestimmen durch Beschluss, wer von ihnen jeweils die Aufgaben des Absatzes 1 ausfüllt (Aufgabenbestellung).

(3) Bei Austritt aus dem Verein scheidet der betreffende Lenker aus dem Lenkungskreis aus. In diesem Fall hat Beschluss des Lenkungskreises darüber zu erfolgen, ob der Lenkungskreis verkleinert bleibt oder Berufung eines Nachfolgers erfolgt. Sie hat zu erfolgen, falls durch das Ausscheiden die Mindestbesetzung im Sinne des Absatzes 1 unterschritten wird.

(4) Der Rücktritt eines Lenkers erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lenkungskreis. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 bleibt der zurückgetretene Lenker bis zur Kooptation und Aufgabenbestellung eines neuen Lenkers geschäftsführend im Amt.

(5) Der Ausschluss einer Person aus dem Lenkungskreis kann aufgrund einstimmigen Beschlusses der übrigen Lenker erfolgen. Hierzu gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Würde durch den Ausschluss die Mindestbesetzung im Sinne des Absatzes 1 unterschritten, ist der entsprechende Beschluss ohne gleichzeitige Kooptation und Aufgabenbestellung eines neuen Lenkers unwirksam.

(6) Zur Führung der laufenden Geschäfte tritt der Lenkungskreis bei Bedarf bzw. auf Verlangen mindestens eines Lenkers zu Versammlungen zusammen oder fasst entsprechend außerhalb von Versammlungen Beschlüsse. Der Lenkungskreis kann sich für diese Vorgänge auch einen regelmäßigen Turnus geben. Er ist berechtigt, eine Kreditlinie – auch Kreditkarten – bei Banken zu vereinbaren.


§ 10 Beirat

Als den Lenkungskreis beratendes Gremium wird ein Beirat gebildet, der aus der Position einer Betrachtung von außen die Arbeit des Colab unterstützt. Das Nähere regelt der Lenkungskreis durch Beschluss.


§ 11 Vertretungsregelung

(1) Das Colab wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Sprecher und den stellvertretenden Sprecher vertreten. Sie bilden den Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Durch Beschluss des Lenkungskreises können die Vertretenden generell oder für Einzelfälle von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(2) Die Vertretungsmacht der gemäß Absatz 1 bestellten Vertretenden ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über zehntausend Euro die Einwilligung des Lenkungskreises erforderlich ist.


§ 12 Rechnungsprüfung

Sofern und soweit keine externe Rechnungsprüfung durrch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgt, sind rechtzeitig vor Ende des Geschäftsjahres zwei Mitglieder des Vereins, die keine Lenker sind, durch den Lenkungskreis als Rechnungsprüfer zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf ein Jahr. Eine Wiederbestellung ist zulässig.


§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Bildung der Wissenschaft und Forschung oder des demokratischen Staatswesens. Ist im fraglichen Zeitpunkt keine nähere Bestimmung durch die Mitgliederversammlung erfolgt, nimmt das Registergericht die Bestimmung vor.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Autoren
Sebastian Haselbeck
Monika Jaskula
Tobias Schwarz
John Weitzmann
Gordon Süß
Sebastian Haselbeck
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