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Whitepaper OER Kapitel 4

Whitepaper OER Kapitel 4

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Open Educational Resources (OER) für Schulen in Deutschland

Whitepaper zu Grundlagen, Akteuren und Entwicklungsstand im März 2012, v1.0

M. Bretschneider, J. Muuß-Merholz, F. Schaumburg. Internet & Gesellschaft Co:llaboratory - CC 3.0 BY (DE)

4. Urheberrecht an Schulen

Bestandsaufnahme zum geltenden Urheberrecht

Mit dem so genannten Schultrojaner ist im Herbst 2011 das Thema Urheberrecht an Schule in den Fokus einer breiteren Öffentlichkeit geschoben worden. Nicht, dass man an den Schulen das Thema nicht schon länger gesehen hat. Doch nach der Aufdeckung der „Schnüffelsoftware“ von netzpolitik.org[1] war es allgegenwärtig und ist auch seitdem in den Kollegien an den Schulen nicht wieder ganz verschwunden. Im Folgenden sollen die Hintergründe zum „Schultrojaner“ kurz dargestellt werden und anschließend ein Blick auf den für Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten besonders relevanten Paragraphen des UrhG, §53 und §52a, geworfen werden.

Zum Schultrojaner

Der Begriff des „Schultrojaners“ hat sich für den öffentlichen Diskurs etabliert, nicht zuletzt durch den Artikel bei netzpolitik.org[2] und einen als direkte Reaktion verfassten offenen Brief[3] von Torsten Larbig.

Als „Schultrojaner“ hat sich die Software im öffentlichen Diskurs zwar etabliert, sie ist damit jedoch mißverständlich beschrieben. Es handelt sich - auch der Absicht der Verlage nach - nicht um einen Trojaner im eigentlichen Sinne[4], der als „Schadsoftware“ unerkannt auf den Geräten installiert werden soll. Auch in dem der Diskussion zugrunde liegendem „Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach §53 UrhG“ verwendete Begriff „Plagiatssoftware“ (siehe dort §6.4) ist irreführend, da es sich bei digitalen Kopien nicht um ein Plagiat[5] handelt, also um das „Aneignen fremder geistiger Leistungen“, sondern um Digitalisate[6], also in digitaler Form erfasste / kopierte Inhalte, wie z.B. eingescannte Arbeitsblätter.

Interessant ist, dass aus der vertraglichen Perspektive die Software eigentlich unnötig ist, da in UrhG §6.2 bereits sichergestellt wird, dass die Länder „die Einhaltung des vorliegenden Gesamtvertrages an den staatlichen Schulen regelmäßig überprüfen“ werden. Eine Einhaltung ist also bereits gewährleistet und müsste – mit einer gesonderten Software – nicht unbedingt unterstützt werden. Umso erstaunlicher ist, dass der Verweis auf die Software dennoch vertraglich vereinbart worden ist.

Nach der öffentlichen Diskussion wurde die Software noch Ende Dezember 2011 in einer Pressemitteilung der KMK als datenschutzrechtlich fragwürdig bezeichnet und ihr Einsatz vorerst ausgeschlossen:

„Die in § 6 Absatz 4 des Vertrages beschriebene „Scansoftware“ wird nach Einschätzung der Vertragspartner bis auf Weiteres, jedenfalls nicht im Jahr 2012, zum Einsatz kommen. Die Vertragspartner verabredeten, im ersten Quartal 2012 ein weiteres Gespräch zu führen, um mögliche Alternativen zu diskutieren. Alle Gesprächsteilnehmer waren sich einig, dass das geistige Eigentum zu schützen sei und die Rechte der Verlage und Autoren, vor allem auch der beteiligten Lehrkräfte, gewahrt werden müssen. Die Lehrerverbände werden weiter in die Gespräche einbezogen.“[7]

Der oft formulierte Widerspruch, der durch die gleichzeitige Berücksichtigung der Rechte der Verlage und Autoren (Vergütung) und Rechte der beteiligten Lehrkräfte (Datenschutz) entsteht, wurde von der KMK aufgenommen. Eine Lösung ist derweil[8] noch nicht absehbar.

Die Durchsetzung des Gesamtvertrages (s.u.) ist davon jedoch nicht betroffen. Wie die GEW Wittmund berichtet, werden in Niedersachen erste Schulen nach Digitalisaten durchsucht und die Schulleitungen dazu verpflichtet, eine Erklärung abzugeben, dass sich auf den Rechnern ihrer Schule keine Digitalisate befinden.[9] Diese Erklärung wird oft von den Schulleitungen an die einzelnen Lehrenden weitergereicht. Über die Bedeutung und Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens herrscht noch Unklarheit.

In seinem Blog macht sich Maik Riecken Gedanken darüber, wie man als Administrator des Schulnetzwerkes auf die Anforderungen reagieren sollte und stellt fest:

„Ich denke zurzeit vor allem an mich als Administrator – ganz egoistisch. Letztendlich müsste ich eine anlasslose, inhaltlich nicht zu leistende Gesamtüberprüfung aller PC-Systeme vornehmen, die sich in meinem direkten Einflussbereich befinden. Mir fällt keine rechtliche einwandfreie Möglichkeit ein, wie ich sämtliche Schüler- und Lehrerverzeichnisse in Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen scannen (auch: lassen) dürfte. Dazu bedarf es nach meinem Verständnis zumindest einer Vereinbarung mit den Personalvertretungen, die dann jedoch wiederum einer rechtlichen Prüfung standhalten müsste. Als Alternative sehe ich für mich eigentlich nur die vollständige Löschung aller Festplatten mit anschließender kompletter Neuinstallation. …“[10]

Gesamtvertrag nach §53

Der Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach §53 UrhG[11] wurde zwischen den Bundesländern und folgenden Rechteinhabern abgeschlossen: VG WORT, VG Musikedition, Zentralstelle Fotokopien an Schule sowie dem VdS Bildungsmedien.

Der Gesamtvertrag regelt, wie Medien[12] nach UrhG §53[13] in Schulen zu Lehrzwecken vervielfältigt werden dürfen und gegenüber den Rechteinhabern vergütet werden.

Der Vertrag ist notwendig, da ohne ihn die Schulen mit jedem Rechteinhaber individuelle Abkommen treffen müssten, wenn Material eingesetzt wird, das in irgendeiner Art und Weise urheberrechtlich geschützt ist. Der Gesamtvertrag hat also durchaus positive Auswirkungen für den Alltag an den Schulen. Als Informationsportal für Lehrende wurde das Portal schulbuchkopie.de eingerichtet, das Lehrende über die rechtlichen Hintergründe aufklärt.

Für den Kontext OER ist von größter Bedeutung: In dem o.g. Gesamtvertrag sowie in den urheberrechtlichen Hinweise der Schulbücher ist die Vervielfältigung von Material immer nur in analoger Form vorgesehen ist. Eine Digitalisierung wird grundsätzlich und in jeder Form ausgeschlossen.

Schranke im Urheberrecht - §52a

Derzeit noch gültig, aber Ende 2012 auslaufend, ist der Paragraph 52a, der eine Schranke des Urheberrechts in Unterricht und Forschung setzt:

„Zulässig ist, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.“[14]

Es ist damit möglich, Werke einem kleinen Kreis von Personen verfügbar zu machen. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass mit einem Passwort, das nur eine Lerngruppe bekannt ist, Material zum Download bereitgestellt wird.

Über den §52a haben die Schulen heute noch die Möglichkeit, genehmigungsfrei auf bestimmte Werke zuzugreifen und diese unterrichtlich einzusetzen. Allerdings betrifft dies nicht Schulbücher, da diese nicht digital erfasst werden dürfen (s.o.). Es geht um Zeitungsartikel, Romane oder andere Text und audio-visuelle Dokumente, die nicht speziell für die Schule produziert worden sind.

Problematisch bei §52a ist der Passus „kommerzielle Zwecke“ – ähnlich wie auch beim Recht auf Privatkopie. Denn es ist juristisch umstritten, ob Lehrende ein kommerzielles Interesse haben (sie verdienen ihr Geld über den Unterricht). (Die Interpretation für die Universitäten ist etwas differenzierter, da die wissenschaftliche Arbeit eher forschenden als kommerziellen Charakter hat.)

Oft wird in Diskussionen zum Urheberrecht im Bildungsbereich auf die in den USA geltende „FairUse”-Regelung[15] verwiesen. Diese besagt, dass urheberrechtlich geschütztes Material unter bestimmten Umständen ohne Rücksprachen mit den Rechteinhabern genutzt werden darf, sofern es für öffentliche Bildung oder kreative Arbeiten eingesetzt werden. In Deutschland wird eine entsprechende Vorkehrung für die Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Material (nur) über § 52a UrhG getrofffen. Ein “FairUse” im US-amerikanischen Sinne gibt es nicht.

Zwischenfazit zum bestehenden Urheberrecht

Die pauschalen Regelungen erleichtern im Bereich Schule den Umgang mit dem Urheberrecht ein Stück weit. Für Lehrende, die die Werkzeuge des 21. Jahrhunderts nutzen und dies auch gerne justiziabel tun wollen, stellt die Fokussierung auf die analoge Kopie einen erhebliche Hürde in der täglichen Arbeit dar. Das Urheberrecht ist in seiner derzeitigen Form nicht bzw. nur in unzureichendem Maße auf die Digitalisierung von Lehr- und Lernmaterial ausgelegt. Gelöst wird dies zurzeit über das Verbot von digitalisiertem Material (Digitalisate). Vor dem Hintergrund einer in der Wissensarbeit allgegenwärtigen Digitalisierung von Inhalten und Werkzeugen ist dieser Zustand für die Gruppe der Lehrenden sehr unbefriedigend.

Drittrechte in Unterrichtsmaterialien

Bereits angesprochen wurde, dass in den Schulen durch den Gesamtvertrag nach §53 UrhG der Umgang mit urheberrechtlich geschützten Material geregelt wird. Wie wichtig die pauschale Regelung ist, wird anhand der Drittrechte in Unterrichtsmaterialien deutlich. Unterrichtsmaterialien sind voller Drittrechte, d.h. Bildrechte-, Textrechte, Rechte an Ton und Video-Dokumenten. Der Umfang ist fachabhängig und ist vor allen Dingen in den sprachlichen (Deutsch, Englisch) und historischen Fächern (Kunst, Geschichte) besonders hoch. Hier werden didaktisierte Lektüren, Zeitungsausschnitte, Bilder und Originaltexte verwendet, an denen Dritte Verwertungsrechte halten. Aufgabe der Verlage ist es, diese Rechte einzuholen und mit den Inhabern über eine Nutzung im schulischen und universitären Bereich zu verhandeln. Die Drittrechte werden dabei oft absatzabhängig vergütet, was besonders beim Schulbuch kompliziert ist, da Material in unterschiedlichen Kontexten und in jedem Bundesland anders eingesetzt werden.

Möchte man ein Gedicht von Brecht oder einen Zeitungsausschnitt verwenden, kann man nicht auf „Alternativen“ ausweichen. Spätestens hier endet die Überlegung, Unterrichtsmaterial in Gänze unter freie Lizenzen zu stellen. Eine mögliche Konsequenz für OER-Materialien könnte sein, dass man sich für erste Schritte auf Fächer konzentrieren muss, die sui generis ihr Material aus sich selber erstellen können. Die Naturwissenschaften liegen hier wahrscheinlich näher als die Geisteswissenschaften oder Sprachen. Wie jedoch eine – auch dort verwendete – Abgabe an Drittrechten erfolgen kann, ist zu evaluieren.

Urheberrecht als Problem für Lehrende

Durch die Unsicherheiten beim Urheberrecht ergeben sich an den Schulen vielfältige Probleme: Darf ich - und wenn ja: wieviel - aus einzelnen Lehrwerken für die Klasse kopieren? Dürfen einzelne Ausschnitte aus Büchern mit anderen Quellen verknüpft werden? Was ist mit einem (Schul-)Buch, das vergriffen ist? Darf ich ein Bild aus einem Buch einscannen, um es dann in ein Arbeitsblatt einzuarbeiten? Ist es erlaubt, dass ich Texte aus Büchern anpasse? Darf ich SchülerInnen ältere Artikel aus Zeitungen digital zur Verfügung stellen? Welche Regelungen gelten für Videos, die ich in ein Wiki einbaue?

Mit dem Aufkommen digitaler Inhalte und Werkzeuge entstehen für Lehrende viele Möglichkeiten, gleichzeitig sind diese Möglichkeiten häufig mit urheberrechtlichen Grauzonen oder Einschränkungen verbunden. Hier existiert große Unsicherheit unter den Lehrenden, zumal das Thema Urheberrechts weder im Studium noch in der Lehrerausbildung an den Schulen Behandlung findet.

Im weiter unten folgenden Kapitel „Unterrichtsmaterial” werden einzelne Szenarien näher beleuchtet, wie Lehrende mit Material im Unterricht umgehen.

Freie Lizenzen für Unterrichtsmaterial

Sind freie Lizenzen, wie sie in den ersten Kapiteln vorgestellt worden sind, eine Lösung? Durch die OER und die CC-Lizenzen würden einige Unklarheiten für den Materialeinsatz gelöst werden - andere bleiben jedoch offen (Drittrechte, Originalquellen, Zeitdokumente). Jedoch verbergen sich auch innerhalb der Begriffe „freie Formate“ und „freie Lizenzen“ weitere Spannungsfelder. Auf dem Blog von „Damian Duchamps“ (Künstlername) ist das Spannungsfeld der OER- Materialien folgendermaßen dargestellt:[16]

Was-ist-oer.jpg

CC by 3.0. by Damian Duchamps

Eine weitere Herausforderung: Sollen die Werke nicht nur „verfügbar“ sein, sondern über Datenbanken erfasst werden, sind Standardisierungen nicht nur hinsichtlich Dateiformat und Lizenzform, sondern auch von Metadaten zu berücksichtigen. Auf e-teaching.org stellt man dazu fest: „Weiterhin kann die Verschlagwortung bzw. die Ausstattung des Lernmaterials mit Metadaten viel Zeit in Anspruch nehmen. Dieser Aufwand stellt ein zentrales Problem dar, für das die OER-Bewegung bis heute keine wirklich befriedigenden Lösungen anbieten kann.“[17]

Neben den Schwierigkeiten bei der Standardisierung ist das Problem der Bekanntheit von OER eigentlich noch gewichtiger. Lehrenden ist zumeist weder OER noch das Lizenzmodell der Creative Commons ein Begriff. Dies sind zumindest die Beobachtungen von Guido Brombach.[18] Als er auf einer Konferenz mit LehrerInnen das CC-Modell vorstellte, veranlasste dies eine Teilnehmerin zu dem Blog-Beitrag: „Das hab ich gebraucht! Abgesang an das Copyrightgefühl.“[19]

Die CC-Lizenzen könnten der Praxis des Lehreralltags einen rechtlich gesicherten Rahmen geben. Denn die Kompetenz bei der Zusammenstellung von Materialien unterschiedlichen Typs zu neuen Arbeitsblättern ist bei Lehrenden traditionell gut ausgebildet. Wie groß die Bereitschaft ist, Material zu tauschen, wird bei einem Blick in die vielfältigen Portale deutlich (siehe „(OER)-Plattformen” im Abschnitt Verteiler).


  1. http://netzpolitik.org/2011/der-schultrojaner-eine-neue-innovation-der-verlage [gesichtet: 2012-02-20]
  2. http://netzpolitik.org/2011/der-schultrojaner-eine-neue-innovation-der-verlage [gesichtet: 2012-02-20]
  3. http://herrlarbig.de/2011/11/01/betreff-schultrojaner-liebe-schulbuchverlage/ [gesichtet: 2012-02-20]
  4. http://de.wikipedia.org/wiki/Trojanisches_Pferd_(Computerprogramm) [gesichtet: 2012-02-20]
  5. http://de.wikipedia.org/wiki/Plagiat [gesichtet: 2012-02-20]
  6. http://de.wikipedia.org/wiki/Digitalisierung#Endprodukt [gesichtet: 2012-02-20]
  7. http://www.kmk.org/presse-und-aktuelles/meldung/kultusministerkonferenz-handlungsfaehigkeit-der-schulen-datenschutz-und-schutz-des-geistigen-eigen.html [gesichtet: 07.03.2012]
  8. Stand Februar 2012
  9. http://www.gew-wittmund.de/?p=1570 [gesichtet: 20.02.2012]
  10. http://riecken.de/index.php/2012/01/schulleitung-als-digitalisate-sucher/ [gesichtet: 2012-03-07]
  11. http://netzpolitik.org/wp-upload/20110615gesamtvertragtext.pdf [gesichtet: 2012-02-20]
  12. Mit ‘Medien’ sind hier vor allem Informationen auf Papier (Arbeitsblätter, Schulbücher) und Video- bzw. Audio-Dokumente gemeint. ‘Medien’ werden im Folgenden daher auch mit dieser Bedeutung verwendet.
  13. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html [gesichtet: 2012-02-20]
  14. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html [gesichtet: 2012-02-20]
  15. vgl. FairUse: http://en.wikipedia.org/wiki/Fair_Use [gesichtet: 2012-03-26]
  16. aus: http://damianduchamps.wordpress.com/2011/12/18/was-genau-ist-oer-und-was-nicht/ [gesichtet: 2012-03-07]
  17. http://www.e-teaching.org/didaktik/recherche/oer/ [gesichtet: 2012-02-20]
  18. http://www.dotcomblog.de/?p=2970 [gesichtet: 2012-02-20]
  19. http://scarlettmiro.wordpress.com/2011/11/13/cc-das-hab-ich-gebraucht-abgesang-an-das-copyrightgefuhl/ [gesichtet: 2012-02-20]
Autor
Kristin Narr
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