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Recht und Innovation im digitalen Bereich – ein polydimensionales Verhältnis

Recht und Innovation im digitalen Bereich – ein polydimensionales Verhältnis

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Abschlussberichte > Abschlussbericht 6. Initiative > Recht und Innovation im digitalen Bereich – ein polydimensionales Verhältnis

Steffen Hindelang, Jiannis Koudounas, Philipp Otto

Recht und Innovation im digitalen Bereich sind keine natürlichen Gegensätze. Recht ist nicht per se innovationsblind oder gar innovationsfeindlich. Vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung geboten. Recht kann Innovationsprozesse in einem digitalen Umfeld auch befördern, absichern oder gar stimulieren.

Inhaltsverzeichnis

Recht zwischen Begrenzung und Ermöglichung von Innovation

Innovation und Risiko sind untrennbar miteinander verbunden. Innovation unter Ausschluss jeglichen Risikos eines schädigenden Ereignisses für Rechtsgüter anderer oder der Gemeinschaft kann es nicht geben. (siehe auch: Gute Innovation? Böse Innovation?; Abschnitt: „Wie kann man digitale Innovationen bewerten?“) Soweit jedoch ein gesellschaftlicher Konsens dahingehend besteht, dass Innovationsprozesse im Zweifel – trotz des damit verbundenen Risikos für andere Rechtsgüter - nicht unterbunden werden sollen, muss es idealerweise die Aufgabe des Rechts in Bezug auf Innovationsprozesse sein, einen Rahmen für deren fruchtbare Entfaltung bei gleichzeitiger Beachtung von Belangen des Gemeinwohls zu setzen. Insbesondere gehört dazu auch die Sicherstellung von prozeduralen Sicherheiten und Verfahren, um Innovationsprozesse zu befördern. Die Rechtsordnung soll dabei ein sozial optimales Maß an Risiko garantieren (siehe auch: Schaffen offene Netze Mehrwert?). In diesem Rahmen liegt begrifflich zweierlei: Ermöglichung aber auch Begrenzung von Innovation. Nicht darin enthalten ist, dass Recht das Ergebnis von Innovation fest vorgibt. Man kann dies auch als (notwendige) Offenheit des Rechts begreifen, soll doch mit der innovationsbezogenen Regulierung etwas gesteuert werden, was es tatsächlich noch gar nicht gibt.

Innovation im digitalen Ökosystem
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Begrenzend wirkt das Recht, indem es gebietet, verbietet oder auf andere Weise eine Begrenzung setzt. Indem das Recht etwa seiner Schutzfunktion nachkommt, verbietet es grundsätzlich wohlfahrtsminimierende Monopole. Diesem unter verschiedenen Voraussetzungen möglichen faktischen Verbot kommt auch im Bereich des Internets eine wichtige Bedeutung zu, weist jenes doch aufgrund leichter zu realisierender Größenvorteile, positiver Netzwerkeffekte, Lock-in-Konstellationen oder hoher Wechselkosten eine Tendenz zur Konzentration auf. (siehe auch: Gute Innovation? Böse Innovation?; Abschnitt: „Innovationshemmende und -fördernde Faktoren“) Monopole können hier grundsätzlich nicht nur einen negativen Einfluss auf die Preisgestaltung haben, sondern auch einen offenen Kommunikations- und Entwicklungsprozess bedrohen, der zur Sicherung gesellschaftlicher Innovationsfähigkeit unabdingbar ist. Immer wieder wurde daher mittels wettbewerbs- oder kartellrechtlicher Verfahren, gerade auch im digitalen Sektor, überprüft, ob bestimmte Unternehmenskonstellationen oder MarktteilnehmerInnen einen entsprechenden Verstoß darstellen oder zu vertreten haben. In der Zukunft ist zu erwarten, dass aufgrund der steigenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der digitalen Wirtschaft die Rechtsstreitigkeiten und Überprüfungen in diesem Bereich weiter ansteigen werden. Die begrenzende Wirkung des Rechts dient hier als zentrales Steuerungsmittel der Sicherstellung des Wettbewerbs. Das Recht ermöglicht bestimmte Verhaltensweisen, indem es beispielsweise Rechtsformen zur Verfügung stellt oder Anreize zur Rechtsbefolgung oder sonst einem gemeinwohlförderlichen Verhalten schafft. Durch das Urheber- und Patentrecht und die dort zur Verfügung gestellten Rechtsformen sichert es beispielsweise die Verwertbarkeit von Innovation ab. Indem es Haftungserleichterungen oder -privilegien abweichend vom normalen Haftungsmaßstab für schädigendes Verhalten statuiert, minimiert es Handlungsrisiken, die regelmäßig mit Innovationsprozessen verbunden sind und diese womöglich negativ beeinflussen würden. Mögliche soziale Verwerfungen in der Folge von erfolgreichen Innovationsprozessen werden durch ein funktionierendes Sozialsystem und dessen Recht abgefedert: Die Folge ist politische Stabilität und Planungssicherheit. Innovationsfördernd können schließlich auch Forschungs- und Förderungsprogramme wirken, die selbstredend eine rechtliche Grundlage besitzen. Begrenzendes und ermöglichendes Recht können zudem um ein Recht ergänzt werden, das die Wirkung und Befolgung von Recht beobachtet und notfalls eine Verhaltenskorrektur herbeiführt.

Rechtsetzung „zwischen Staat und Gesellschaft“

Gelten vorgenannte Funktionen und Modi des Rechts grundsätzlich unabhängig davon, wer das Recht setzt, kann man weiter hinsichtlich des Typs rechtlicher Regulierung differenzieren. Als jeweils äußere Extreme auf einer Skala können einerseits hoheitliche Regulierung – sei es auf lokaler, regionaler, staatlicher oder überstaatlicher Ebene – und andererseits reine – also Gemeinwohlbelange völlig unberücksichtigt lassende – Selbstregulierung begriffen werden. Zwischen diesen Polen bestehen eine Vielzahl von Misch- und Zwischenformen. Vergegenwärtigt man sich, dass Innovationsregulierung gerade das Unbekannte, das erst zu Schaffende regeln möchte, so sind gerade hier offene bzw. weiche Steuerungselemente von besonderer Bedeutung, wenn es darum geht, den kreativen Schaffensprozess möglichst wenig zu beeinträchtigen. Soweit die entsprechenden InnovateurInnen dazu in der Lage sind, sollen sie einerseits in einem relativ freien, durch das Recht garantierten Raum ihr Handeln möglichst selbst regulieren. Innerhalb des „Innovationsraums“ kann das Recht wiederum durch Anreize dafür Sorge tragen, dass im Rahmen der Selbstregulierung Gemeinwohlbelange berücksichtigt werden. Andererseits ist es Aufgabe des Rechts, dort klare Grenzen zu setzen, wo Belange des Gemeinwohls es verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bestimmte Innovationen den ethischen oder demokratischen Grundkonsens der Gesellschaft in nicht zumutbarer Weise tangieren. Denkbare Anwendungsfälle können dabei im Bereich der Kinderpornografie oder der Verletzung des Außenwirtschaftsrechts durch die Entwicklung und Verteilung von Schadcodes liegen. Denn das Recht hat nicht nur die Belange der InnovateurInnen, sondern grundsätzlich jene der ganzen Gesellschaft zu berücksichtigen und in einen gerechten Ausgleich zu bringen.

Innovation als primäres Rechtsetzungsziel?

Gerade aus der Notwendigkeit der Berücksichtigung und des Ausgleichs aller gesellschaftlichen Belange durch den hoheitlichen Gesetzgeber folgt häufig, dass Innovation nicht primäres oder gar singuläres Ziel in einem Rechtsetzungsprozess ist. Allerdings geht in einer freiheitlichen Rechtsordnung, in der Rechtsetzung häufig der Absicherung individueller Freiheit und Konfliktvermeidung durch Berücksichtigung konkurrierender Interessen dient, die Absicherung des Innovationsraumes als Begleiterscheinung einher mit der Rechtsetzung in einem spezifischen zu regulierenden Gebiet. Da in unserer Rechtsordnung gerade die Einschränkung der Freiheit und nicht deren Eröffnung begründungspflichtig ist, kann man figurativ und sicherlich etwas holzschnittartig von einer strukturell angelegten „Vorfahrt“ für die Innovationsermöglichung sprechen.

Innovationsförderung oder -hemmung klar erkennbar?

Die Charakterisierung des Rechts als klar innovationsfördernd oder - hemmend wäre schlicht zu pauschal, wenn nicht gar falsch. Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Einzelfallbetrachtung. Aber auch hier fällt eine Charakterisierung regelmäßig schwer, da neben dem Recht häufig eine ganze Zahl anderer Faktoren ihre Wirkungen entfalten und eine Aufspaltung in einzelne Wirkzusammenhänge sowie eindeutige Zuweisungen bestimmter Eigenschaften mit Blick auf den Einfluss auf Innovation äußerst schwierig, wenn nicht teilweise unmöglich ist. Dies wird am Beispiel des Urheberrechts klar. Unter bestimmten Umständen kann durch das Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht wie ein Leistungsschutzrecht ein Anreiz zur Realisierung eines Projektes oder umfassenderen Erstellung eines Werkes geschaffen werden. Dies kann jedoch nicht generalisiert werden, da es auf der anderen Seite aufgrund starker Schutzrechte auch zu negativen Anreizen beziehungsweise einer „Verstopfung“ gesellschaftlich gewünschter Innovationsprozesse führen kann. Eine Einzelfallbetrachtung ist deswegen zwingend nötig. Zu berücksichtigen ist zudem, dass nicht selten politische Kompromisse in Recht gegossen werden, die aufgrund in sich widersprüchlicher Regelungsziele zu negativen Auswirkungen auf die Innovationsermöglichung führen. Hierbei ist nicht Recht an sich innovationshemmend, sondern der Regulierungsprozess ist als dysfunktional zu beschreiben. Auch wenn für bestimmte Regelungen – etwa das Verbot des Klonens von Menschen oder auch im Datenschutzrecht die Prinzipien von Datensparsamkeit und Zweckgebundenheit – eine innovationshemmende Wirkung festzustellen ist, so muss jene Regelung genau daraufhin untersucht werden, ob es nicht gerade ihre Zielsetzung ist, andere Gemeinwohlinteressen zu schützen. In jedem Fall verbietet sich auch hier ein einseitig pauschales Urteil hinsichtlich einer etwaigen prinzipiellen innovationshemmenden Wirkung des Rechts. In der Zukunft wird einer der wesentlichen Punkte die Frage nach dem Zugang zu Wissen und Informationsressourcen sein. Anlass für eine genaue Analyse des Rechts mit Blick auf dessen Innovationshemmung und -beförderung bietet hier etwa das öffentlich ebenso emotional wie kontrovers diskutierte sog. „Leistungsschutzrecht für Presseverlage“, das nun in Gesetzesform gegossen werden soll. Dabei sollen bislang urheberrechtlich nicht geschützte „kleine Teile“ wie einzelne Wortkombinationen und die sog. Snippets bei kommerzieller Nutzung lizenzpflichtig werden. Seitens der Presseverlage wird vorgetragen, dass dieses Leistungsschutzrecht eine faire finanzielle Beteiligung an den von Suchmaschinen und News-Aggregatoren erzielten Werbeeinnahmen darstellt, die diese durch die bislang erlaubte Nutzung der von den Presseverlagen im Internet frei zur Verfügung gestellten redaktionellen Inhalte erzielen. Demgegenüber wird befürchtet, dass durch diese Rechtsverschärfung innovative Unternehmungen und Geschäftsmodelle aufgrund der Haftungsrisiken in ihrer Existenz gefährdet werden und zudem die vorgesehenen Regelungen verheerende Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und Auffindbarkeit von Informationen der Presseverlage haben werden, da möglicherweise Suchmaschinen und News-Aggregatoren gezwungen sein werden, nicht mehr auf diese Angebote zu verweisen. Ein Gesetz soll hier verlagsinterne Innovationsprozesse ersetzen, mit großen Kollateralschäden, so die KritikerInnen. Welche Auswirkungen ein solches Gesetz in der Praxis hat und wer unter welchen Umständen davon betroffen ist, werden erst Gerichte entscheiden müssen. Bis dahin würde in diesem hoch sensiblen Bereich eine enorme Rechtsunsicherheit herrschen. Die gerichtliche Auslegung und die genaue Analyse dieses Vorhabens wird dann erst zeigen, inwieweit hier übergeordnete innovationshemmende oder innovationsfördernde Aspekte in welchem Umfang betroffen sind.

Im Hinblick auf eine informiertere öffentliche Diskussion über die Wirkungen von Recht auf Innovationsprozesse im digitalen Umfeld in der Zukunft können folgende grundsätzliche Überlegungen perspektivisch angedacht werden:

  • Der weitere Ausbau transdisziplinärer Innovationsforschung sollte forciert werden. Hierbei müssen basale Parameter, die der Vielfältigkeit der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten als Zielformulierung an die Seite gestellt werden können, identifiziert werden.
  • Neue Gesetze können schon im Stadium der ministeriellen Beratung einem „Innovations-Check“ hinsichtlich einer späteren innovationsbezogenen Gesetzesbegründung unterzogen werden.
  • Das bestehende Rechtssystem sollte langfristig systematisch auf Innovationstauglichkeit untersucht werden. Dies kann auch Aufgabe einer transdisziplinär arbeitenden Rechtswissenschaft sein.

Weiterführende Literatur

  • Ladeur, Karl-Heinz (2002): Die Dynamik des Internet als Herausforderung der Stabilität des Rechts - „Virtuelles Eigentum“, Copyright, Lauterkeitsrecht und Grundrechtsbindung im Internet als Exempel. In: Eifert, Martin / Hoffmann-Riem, Wolfgang (Hrsg.): Innovation und rechtliche Regulierung. Schlüsselbegriffe und Anwendungsbeispiele rechtswissenschaftlicher Innovationsforschung. Baden-Baden: Nomos

Hoffmann-Riem, Wolfgang: Antrag für ein Forschungsprojekt, Innovationsrecht, Az. der VolkswagenStiftung II/80 606

  • Eifert, Martin / Hoffmann-Riem, Wolfgang (2008, Hrsg.): Geistiges Eigentum und Innovation: Innovation und Recht I. Berlin: Duncker & Humblot
  • Dies. (2009): Innovationsfördernde Regulierung: Innovation und Recht II. Berlin: Duncker & Humblot
  • Dies. (2009): Innovationsverantwortung: Innovation und Recht III. Berlin: Duncker & Humblot
  • Ausführliche Literaturliste zum Thema Recht & Innovation
Autoren
Gordon Süß
Gordon Süß
Sebastian Haselbeck
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